LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.02.2012
16 Sa 1357/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Limburg, vom 04.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 880/09

Außerordentlich Kündigung wegen sexuelle Belästigung; Unzumutbarkeit einer anderweitigen Beschäftigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.02.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 1357/11

DRsp Nr. 2012/13838

Außerordentlich Kündigung wegen sexuelle Belästigung; Unzumutbarkeit einer anderweitigen Beschäftigung

1.Die wiederholte sexuelle Belästigung weiblicher Auszubildenden ist "an sich" geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. 2.Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist. 3.Zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg an der Lahn vom 4.7.2011 - 1 Ca 880/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt einen Großhandel für Eisen, Sanitär, Heizung, Werkzeuge und Bauelemente und beschäftigt an ihrem Standort in L etwa 100 Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.

Der am xxx geborene, verheiratete Kläger ist seit 15. März 1994 bei der Beklagten als Lagerarbeiter und Fahrer zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.158,88 € beschäftigt.