Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg an der Lahn vom 4.7.2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte betreibt einen Großhandel für Eisen, Sanitär, Heizung, Werkzeuge und Bauelemente und beschäftigt an ihrem Standort in L etwa 100 Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.
Der am xxx geborene, verheiratete Kläger ist seit 15. März 1994 bei der Beklagten als Lagerarbeiter und Fahrer zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.158,88 € beschäftigt.
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