BAG - Urteil vom 12.05.2011
2 AZR 479/09
Fundstellen:
ArbRB 2012, 6
AuR 2012, 42
BAG-Pressemitteilung Nr. 35/11
NZA-RR 2012, 43
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 101/08
ArbG Karlsruhe, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 142/08

Außerdienstliche Aktivitäten für NPD und JN als Kündigungsgrund

BAG, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 479/09

DRsp Nr. 2011/10260

Außerdienstliche Aktivitäten für NPD und JN als Kündigungsgrund

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 2. Juni 2009 - 14 Sa 101/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer Anfechtung ihres Arbeitsvertrags und über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der 1982 geborene Kläger war - nach seiner Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst - befristet bis zum 31. Juli 2002 beim Landkreis K beschäftigt. Eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unterblieb, nachdem der Landkreis von Aktivitäten des Klägers für die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und deren Jugendorganisation "Junge Nationaldemokraten" (JN) Kenntnis erlangt hatte.

Seit August 2003 war der Kläger beim beklagten Land als Verwaltungsangestellter in der Oberfinanzdirektion K (OFD) tätig. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme fand auf das Arbeitsverhältnis zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und anschließend der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) Anwendung.