EuGH - Urteil vom 29.01.2002
Rs C-162/00
Normen:
Europa-Abkommen (Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 - ABl. L 348, S. 1 - über Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseitsund der Republik Polen andererseits) Art. 37 Abs. 1 ; HRG §§ 53 57a 57b ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 57c HRG
BB 2002, 1324
DVBl 2002, 536
NZA 2002, 377
ZAR 2002, 155
Vorinstanzen:
BAG, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AZR 225/98

Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen Gemeinschaften - Polen - Auslegung von Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich - Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bei den Arbeits- oder Entlassungsbedingungen für polnische Arbeitnehmer, die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind - Befristeter Arbeitsvertrag eines Fremdsprachenlektors - Wirkung des Inkrafttretens des Assoziationsabkommens auf einen derartigen Vertrag - Land Nordrhein-Westfalen gegen Beata Pokrzeptowicz-Meyer

EuGH, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen Rs C-162/00

DRsp Nr. 2002/16088

Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen Gemeinschaften - Polen - Auslegung von Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich - Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bei den Arbeits- oder Entlassungsbedingungen für polnische Arbeitnehmer, die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind - Befristeter Arbeitsvertrag eines Fremdsprachenlektors - Wirkung des Inkrafttretens des Assoziationsabkommens auf einen derartigen Vertrag - Land Nordrhein-Westfalen gegen Beata Pokrzeptowicz-Meyer

1. Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des durch den Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen und genehmigten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, dem unmittelbare Wirkung zukommt, steht der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift auf polnische Staatsangehörige entgegen, nach der die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden können, während der Abschluss derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss.