LAG Hamm - Urteil vom 14.01.2010
8 Sa 1197/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 427/09

Ausschlussklausel in gerichtlichem Vergleich zur leidensgerechten Beschäftigung; unbegründete Klage auf Schadensersatz wegen vertragswidriger Nichtbeschäftigung

LAG Hamm, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1197/09

DRsp Nr. 2010/5836

Ausschlussklausel in gerichtlichem Vergleich zur leidensgerechten Beschäftigung; unbegründete Klage auf Schadensersatz wegen vertragswidriger Nichtbeschäftigung

Schließen die Parteien zur Erledigung eines Rechtsstreits um die leidensgerechte Beschäftigung des Arbeitnehmers einen gerichtlichen Vergleich mit dem Inhalt, der Arbeitnehmer solle künftig unter näher genannten Voraussetzungen auf einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden, so umfasst die im Vergleich enthaltene Klausel "Damit ist der Rechtsstreit erledigt" auch den vergangenheitsbezogenen und aus Gründen des Zeitablaufs in der Hauptsache erledigten Teil des Beschäftigungsbegehrens und schließt damit auch ohne streitübergreifende umfassende Ausschlussklausel etwaige Ersatzansprüche wegen Nichtbeschäftigung aus der Zeit vor Vergleichsabschluss aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.06.2009 – 3 Ca 427/09 O – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779;

Tatbestand