BAG - Urteil vom 22.09.2022
8 AZR 4/21
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5;
Fundstellen:
AP NachwG _ 2 Nr. 9
ArbRB 2023, 37
BB 2023, 307
DB 2023, 1291
DB 2023, 650
EzA-SD 2023, 5
MDR 2023, 371
NJW 2023, 708
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 194/20
ArbG Düsseldorf, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4540/16

Ausschlussfristen in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen als wesentliche Vertragsbedingungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG a.F.Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG a.F.Darlegungslast des Arbeitnehmers für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem SchadenVermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens im SchadensersatzprozessBindung des Landesarbeitsgerichts an rechtliche Beurteilung des Revisionsurteils des BAG bei Zurückverweisung des Rechtsstreits

BAG, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 8 AZR 4/21

DRsp Nr. 2023/1377

Ausschlussfristen in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen als wesentliche Vertragsbedingungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG a.F. Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG a.F. Darlegungslast des Arbeitnehmers für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens im Schadensersatzprozess Bindung des Landesarbeitsgerichts an rechtliche Beurteilung des Revisionsurteils des BAG bei Zurückverweisung des Rechtsstreits

1. Kommt der Arbeitgeber mit seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung (im Folgenden aF), dem Arbeitnehmer eine Ausschluss-/Verfallfrist nachzuweisen, in Verzug, hat er nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB dem Arbeitnehmer den dadurch adäquat-kausal verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch besteht in Höhe des erloschenen (Vergütungs)Anspruchs, wenn dieser nur wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und er bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre. 2. Weist der Arbeitgeber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG aF eine Ausschluss-/Verfallfrist nicht nach, ist grundsätzlich zu vermuten, dass der Arbeitnehmer die Frist im Falle eines Hinweises beachtet hätte.