BAG - Urteil vom 27.02.2002
9 AZR 543/00
Normen:
BGB §§ 138 242 ; AGB-Gesetz § 23 Abs. 1 ; BGB § 310 Abs. 4 S. 2 § 307 Abs. 1 (in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) ; EGBGB Art. 229 § 5 (in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) ;
Fundstellen:
DB 2002, 1720
JR 2003, 86
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 28.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 346/00
ArbG Bonn, vom 19.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2285/99

Ausschlußfristen - Einzelvertragliche Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 543/00

DRsp Nr. 2002/11434

Ausschlußfristen - Einzelvertragliche Ausschlußfrist

»1. Die Fälligkeit einer Leistung im Sinne einer Ausschlußfrist hängt nur dann von einer Abrechnung des Anspruchsgegners ab, wenn der Anspruchsberechtigte die Höhe seiner Ansprüche ohne die Abrechnung der Gegenseite nicht erkennen kann. 2. Eine durch Formularvertrag vereinbarte zweistufige vertragliche Ausschlußfrist ist nicht deshalb unzulässigerweise überraschend, weil die zweite Stufe kürzer ist als die erste. 3. Eine vertragliche Ausschlußklausel, nach der Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich und innerhalb eines Monats nach ihrer Ablehnung durch die Gegenseite oder Ablauf einer Frist von 14 Tagen ohne Äußerung der Gegenseite gerichtlich geltend gemacht werden muß, ist nicht sittenwidrig.« Orientierungssätze: 1. Fälligkeit im Sinne einer tariflichen Ausschlußfrist kann von einer Abrechnung durch den Anspruchsgegner abhängen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte die Höhe seiner Ansprüche ohne diese Abrechnung nicht erkennen kann.