LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.2012
2 Sa 168/12
Normen:
AÜG § 10 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 986/11

Ausschlussfrist; tarifliche; Bezugnahme; Tarifvertrag; mehrgliedriger

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 168/12

DRsp Nr. 2013/3536

Ausschlussfrist; tarifliche; Bezugnahme; Tarifvertrag; mehrgliedriger

Verfall von Differenzlohnansprüchen eines Leiharbeitnehmers bei einzelvertraglicher Bezugnahme auf unwirksamen Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturenunbegründete Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei wirksamer Verweisung auf mehrgliedrigen Tarifvertrag) 1. Die Arbeitsvertragsparteien können auch auf fehlerhafte Tarifverträge verweisen; dem steht nicht der Auslegungsgrundsatz entgegen, dass die Vertragsparteien regelmäßig einen Tarifvertrag nur so in Bezug nehmen wollen, wie er auch tarifrechtlich gilt. 2. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung kann zu dem Ergebnis führen, dass die Parteien ohne Rücksicht auf die tarifrechtlichen Probleme die Anwendung des Tarifvertrages der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) vereinbaren wollten.