Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2012 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche nach § 10 Abs. 4 AÜG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG. Vom 22.04.2008 bis 28.02.2011 war die Klägerin bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Zeitarbeitsbranche, welches Arbeitnehmer mit behördlicher Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion N., gemäß den Regelungen des AÜG "verleiht". Während der gesamten Vertragslaufzeit wurde die Klägerin im Entleiherbetrieb, der R. Niederlassung T., als Stromableserin eingesetzt.
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