LAG Hamm - Urteil vom 28.06.2007
17 Sa 20/07
Normen:
BAT § 70 ; TVöD-VKA § 37 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 977/06 - 21.11.2006,

Ausschlussfrist nach § 70 BAT/§ 37 Abs. 1 TVöD-VKA; Aufhebung des Altersteilzeitverhältnisses wegen des vorzeitigen Rentenbezugs

LAG Hamm, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 20/07

DRsp Nr. 2007/17695

Ausschlussfrist nach § 70 BAT/§ 37 Abs. 1 TVöD-VKA; Aufhebung des Altersteilzeitverhältnisses wegen des vorzeitigen Rentenbezugs

»1. Die Ausschlussfrist nach § 70 BAT/§ 37 Abs. 1 TVöD-VKA ist auf den Abfindungsanspruch nach § 5 Abs. 7 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit vom 25.05.1998 in der Fassung vom 30.06.2000 anwendbar.2. Verlangt der Arbeitnehmer von sich aus die Aufhebung des Altersteilzeitverhältnisses wegen des vorzeitigen Rentenbezugs, muss ihn der Arbeitgeber nicht über den Abfindungsanspruch nach dem TV ATZ aufklären.«

Normenkette:

BAT § 70 ; TVöD-VKA § 37 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 25.05.1998 in der Fassung vom 30.06.2000 (TV ATZ).

Der am 13.03.1944 geborene Kläger schloss mit der Beklagten am 20.01.1969 einen Arbeitsvertrag (Bl. 6 d.A.). Gemäß § 2 des Vertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.