LAG Köln, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 482/13
ArbG Bonn, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 317/13
Ausschlussfrist für Entschädigung oder Schadensersatz wegen Benachteiligung mit Unionsrecht vereinbarDarlegungs- und Beweislast zur Geltendmachung entgangenen Arbeitsentgelts wegen ungerechtfertigter BenachteiligungGeltung der Ausschlussfrist für Entschädigung und Schadensersatz auf nachgewiesenen Fälle ungerechtfertigter BenachteiligungBeginn der Ausschlussfrist bei Belästigungen ab dem letzten von der klagenden Partei geschilderten Vorfall
BAG, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 74/16
DRsp Nr. 2017/15038
Ausschlussfrist für Entschädigung oder Schadensersatz wegen Benachteiligung mit Unionsrecht vereinbarDarlegungs- und Beweislast zur Geltendmachung entgangenen Arbeitsentgelts wegen ungerechtfertigter BenachteiligungGeltung der Ausschlussfrist für Entschädigung und Schadensersatz auf nachgewiesenen Fälle ungerechtfertigter BenachteiligungBeginn der Ausschlussfrist bei Belästigungen ab dem letzten von der klagenden Partei geschilderten Vorfall
1. Die in § 15 Abs. 4AGG bestimmte Ausschlussfrist ist - auch in ihrer Kombination mit der für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2AGG maßgeblichen Klagefrist des § 61bArbGG - mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Sie wahrt sowohl den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz als auch den der Effektivität. § 15 Abs. 4AGG verstößt auch nicht gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG bestimmte Verbot der Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten allgemeinen Schutzniveaus.2. In den Fällen, in denen das Schadensersatz- und/oder Entschädigungsverlangen auf eine verbotene Benachteiligung nach dem AGG in Form der Belästigung iSv. § 3 Abs. 3AGG gestützt wird, beginnt die Frist des § 15 Abs. 4AGG wegen des typischerweise prozesshaften Charakters der Belästigung mit dem Abschluss des letzten von der klagenden Partei geschilderten Vorfalls zu laufen.Orientierungssätze:
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