LAG Düsseldorf, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 342/20
ArbG Essen, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2743/19
ArbG Essen, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2762/19
ArbG Essen, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2744/19
ArbG Wuppertal, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2552/19
Ausschlussfrist für die Beantragung einer Angleichungszulage nach § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-LVereinbarkeit der Antragsobliegenheit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GGTeleologische Reduktion bei Tarifverträgen
BAG, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 216/21
DRsp Nr. 2022/7514
Ausschlussfrist für die Beantragung einer Angleichungszulage nach § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-LVereinbarkeit der Antragsobliegenheit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3GGTeleologische Reduktion bei Tarifverträgen
Orientierungssätze:1. Der Anspruch auf die Angleichungszulage nach Anhang 1 zur Anlage zum TV-EntgO-L setzt nach § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Länder idF des § 11 TV EntgO-L eine Beantragung der Zulage bis zum 31. Juli 2017 voraus. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Deren Versäumung verhindert die Entstehung des Anspruchs auf Dauer (Rn. 18 ff.).2. Eine derartige zeitlich befristete Antragsobliegenheit ist jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt und darum mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG vereinbar, wenn dadurch Besitzstände gewahrt werden können (Rn. 31).
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