LAG Köln, Urteil vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 6 Sa 1080/99
DRsp Nr. 2000/3917
Ausschlussfrist; fristlose Kündigung
»Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB/§ 54 Abs. 2BAT kann für die Kündigung wegen erwiesener Pflichtverletzung später beginnen als für die Verdachtskündigung (hier: Anhörung des Arbeitnehmers wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und Vorteilsnahme mit anschließendem Teilgeständnis).«