Die Klägerin (GmbH) handelt mit elektronischen Geräten und hat seinerzeit rund 300 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagten (ursprünglich drei) hat sie als Angestellte beschäftigt, und zwar den Beklagten ... (ursprünglich Beklagter zu 1) von 1982 bis August 1987 als Leiter des Geschäftsbereiches Finanzen und allgemeine Verwaltung, den Beklagten ... (ursprünglich Beklagter zu 2), jetzt Beklagter zu 1) von 1981 bis August/September 1987 als Leiter des Kreditbereiches und den Beklagten ... (ursprünglich Beklagter zu 3), jetzt Beklagter zu 2) von 1980 bis August 1987 als Leiter des Rechnungswesens. Die Beklagten haben während ihrer Tätigkeit bei der Klägerin beträchtliche Betrugs- und Untreuehandlungen zu Lasten der Klägerin begangen. Sie sind deswegen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden (Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10.02.1989 - (23) 6 KLs 42/89 - betreffend die Beklagten ... und ... (Bl. 50 d.A.) und Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.02.1990 - (23) 6 KLs 35/89 - betreffend den Beklagten Matuschek, Bl. 243 d.A.). Die Urteile sind rechtskräftig.
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