Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13. März 2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug noch darüber, ob Ansprüche des Klägers auf Karenzentschädigung für die Zeit vom 01.06. bis 14.08.2011 sowie auf Zahlung des Aprilgehalts 2011 aufgrund einer Ausschlussklausel verfallen sind, die Rückzahlung eines Eigenanteils zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens sowie Urlaubsabgeltung.
Der 1972 geborene Kläger war seit 04.10.1999 im Baubetrieb der Beklagten als technischer Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 5.199,00 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung des Klägers vom 13.04. zum 15.05.2011. Vom 05.04. bis 14.05.2011 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 15.08.2011 nahm er eine neue Tätigkeit in einem anderen Baubetrieb auf.
Die Beklagte ist tarifgebunden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27.09.1999 (Bl. 11/12 d.A.) haben die Parteien u.a. folgendes vereinbart:
"...
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