LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.09.2012
9 TaBV 79/12
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 74;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 37/11

Ausschlussantrag gegen einen Betriebsratsvorsitzenden; Verwirkung des Antragsrechts

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 9 TaBV 79/12

DRsp Nr. 2013/5936

Ausschlussantrag gegen einen Betriebsratsvorsitzenden; Verwirkung des Antragsrechts

1. Für einen u.a. auf anmaßende und beleidigende Äußerungen einer Betriebsratsvorsitzenden gestützten Ausschlussantrag des Arbeitgebers kann ein grober Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG zu verneinen sein, wenn seitens eines Teils der Belegschaft ein betriebsratsfeindliches Klima herrscht (hier: Wortprotokoll einer Betriebsversammlung durch Betriebsfremde, Polemik von Betriebsfremden auf einer Betriebsversammlung, anonymer Aushang über Verleihung des Arsch-mit-Ohren-Awards an den Betriebsrat usw.). 2. Der Arbeitgeber kann sein Recht, einen Ausschlussantrag gegen die Betriebsratsvorsitzende nach § 23 Abs. 1 BetrVG zu stellen, verwirken, wenn er sich seinerseits eines groben Verstoßes gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten schuldig gemacht hat (hier: Die Einstellung eines geplanten Demografieprojektes wegen Betriebsratskosten aus mehreren Beschlussverfahren und Einigungsstellen).

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Januar 2012 - 8 BV 37/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 74;

Gründe: