LAG München - Urteil vom 17.11.2011
3 Sa 594/11
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs. 3; SGB IX § 125 Abs. 1; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. c; TVöD § 33 Abs. 2 S. 6; ABD Bayerische Diözesen § 26 Abs. 2 Buchst. c; ABD Bayerische Diözesen § 33 Abs. 2 S. 1; ABD Bayerische Diözesen § 33 Abs. 2 S. 2; ABD Bayerische Diözesen § 33 Abs. 2 S. 4; ABD Bayerische Diözesen § 33 Abs. 2 S. 5; ABD Bayerische Diözesen § 33 Abs. 2 S. 6; ABD Bayerische Diözesen § 37 Abs. 1; Richtlinie 88/2003/EG vom 04.11.2003 Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 313/11

Ausschluss von Urlaubsansprüchen im ruhenden Arbeitsverhältnis; unbegründete Klage einer schwerbehinderten Erzieherin in kirchlicher Einrichtung auf Urlaubsabgeltung bei befristetem Rentenbezug

LAG München, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 594/11

DRsp Nr. 2012/2510

Ausschluss von Urlaubsansprüchen im ruhenden Arbeitsverhältnis; unbegründete Klage einer schwerbehinderten Erzieherin in kirchlicher Einrichtung auf Urlaubsabgeltung bei befristetem Rentenbezug

1. Nach der Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 6 und des § 26 Abs. 2 Buchst. c des Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-) Diözesen (ABD), die den Vorschriften der §§ 33 Abs. 2 Satz 6 und 26 Abs. 2 Buchst. c TVÖD entsprechen, führt das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, das im Falle der Gewährung einer Rente auf Zeit eintritt, zur Verminderung der Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um 1/12; das gilt für den im ABD geregelten und damit jedenfalls auch für den gesetzlichen Urlaubsanspruch sowie für den Zusatzurlaub von schwerbehinderten Menschen. 2. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses hat zur Folge, dass ein Urlaubsanspruch für die Ruhenszeiten erst gar nicht entsteht; eine bei zunächst befristetem Rentenbezug nach § 33 Abs. 2 Satz 5 ABD normierte Suspendierung der Hauptleistungspflichten (vor allem der Arbeitspflicht) führt somit nicht zu einem Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsanspruch.