LAG Köln - Urteil vom 10.05.2011
3 Sa 1057/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; TVöD § 33 Abs. 2 S. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 446/10

Ausschluss von Urlaubsansprüchen im ruhenden Arbeitsverhältnis bei Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente; unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung

LAG Köln, Urteil vom 10.05.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1057/10

DRsp Nr. 2011/10067

Ausschluss von Urlaubsansprüchen im ruhenden Arbeitsverhältnis bei Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente; unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung

Ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Tarifnorm für den Zeitraum einer befristet gewährten Erwerbsminderungsrente, so entstehen für die Dauer des Ruhens keine Urlaubsansprüche.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.06.2010 - 3 Ca 446/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; TVöD § 33 Abs. 2 S. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung für 53 Urlaubstage aus den Jahren 2007 bis 2009.

Der Kläger war seit dem 01.01.1978 bei der Beklagten beschäftigt. Seine letzte monatliche Bruttovergütung betrug 4.977,64 -. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD Anwendung.