LAG Nürnberg - Beschluss vom 16.10.2012
7 TaBV 28/12
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 85 Abs. 1; BetrVG § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 23
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 25/12

Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern bei der Beratung eigener Angelegenheiten; unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung einer Einigungsstelle zur Behandlung von Beschwerden

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 7 TaBV 28/12

DRsp Nr. 2012/23129

Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern bei der Beratung eigener Angelegenheiten; unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung einer Einigungsstelle zur Behandlung von Beschwerden

Betriebsratsmitglieder, die eine Beschwerde im Sinne des § 85 BetrVG beim Betriebsrat angebracht haben, sind bei der Beschlussfassung des Betriebsrats sowohl hinsichtlich der Berechtigung der Beschwerde (§ 85 Absatz 1 BetrVG) als auch hinsichtlich der Anrufung einer Einigungsstelle (§ 85 Absatz 2 BetrVG) gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 BetrVG ausgeschlossen. Die mit ihrer Mitwirkung gefassten Beschlüsse sind unwirksam und stehen der Einrichtung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG entgegen.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 02.07.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 06.06.2012 aufgehoben.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 85 Abs. 1; BetrVG § 85 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle wegen der Beschwerden einer Reihe von Mitarbeitern.

Die Antragsgegnerin gehört der H...gruppe an und betreibt ein Logistikunternehmen. Sie hat Standorte in H... und G... . In G... befindet sich ein Call-Off-Lager. Der Antragsteller ist der in G... gewählte neunköpfige Betriebsrat.

Dem Antragsteller gehören u.a. Frau S..., Frau B... (Ersatzmitglied) und Frau Sc... an.