LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.01.2015
6 TaBV 48/14
Normen:
§ 81 Abs. 3 S. 1 ArbGG; § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG; § 79 Abs. 1 S. 1 BetrVG;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 299
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 12/14

Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen einer Pflichtverletzung aus einer vorangegangenen Amtsperiode

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2015 - Aktenzeichen 6 TaBV 48/14

DRsp Nr. 2015/7005

Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen einer Pflichtverletzung aus einer vorangegangenen Amtsperiode

1. Einem Antrag auf den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil er auf eine Pflichtverletzung aus einer vorangegangenen Amtsperiode gestützt wird. Ob der Antrag gemäß § 23 Abs.1 S.1 BetrVG auf eine frühere Pflichtverletzung gestützt werden kann, ist allein eine Frage der Begründetheit.2. Wenn eine unmittelbar vor der Neuwahl des Betriebsrats begangene Pflichtverletzung konkrete Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem neugewählten Betriebsrat und dem Arbeitgeber hat, kann diese Pflichtverletzung zum Ausschluss aus dem Betriebsrat in der folgenden Amtsperiode führen. Dies ist jedenfalls möglich, wenn ein Betriebsratsmitglied nicht nur ein vom Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig bezeichnetes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis öffentlich macht, sondern zugleich zum Ausdruck bringt, dies auch zukünftig so handhaben zu wollen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 03.07.2014 - AZ: 4 BV 12/14 - abgeändert.

Der Beteiligte zu 2) wird aus dem Betriebsrat der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH ausgeschlossen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 81 Abs. 3 S. 1 ArbGG;