Es wird festgestellt, dass der Vorsitzende der Kammer 9a, Richter am Arbeitsgericht Dr. G., im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 41 Nr. 8 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist.
I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie um die hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung begehrte Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Auflösungsantrags der Beklagten.
Im Rahmen des Rechtsstreits in der ersten Instanz wurde der Vorsitzende der Kammer 9a des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - (nachfolgend: Landesarbeitsgericht) als Güterichter iSd. § 54 Abs. 6 ArbGG tätig. Eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits wurde in dem Güterichterverfahren nicht erzielt. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und wies den Auflösungsantrag der Beklagten zurück.
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