LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.08.2013
10 Sa 38/13
Normen:
TVG § 4 Abs. 4; BRTV-Bau § 14 Abs. 1; TV-Sonderzahlung-Bau § 6 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 307/12

Ausschluss einer Sonderleistung durch nachwirkende freiwillige Betriebsvereinbarung aufgrund tarifvertraglicher ÖffnungsklauselVorverlegung der Fälligkeit einer tariflichen Sonderleistung aufgrund betrieblicher Übung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.08.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 38/13

DRsp Nr. 2015/17768

Ausschluss einer Sonderleistung durch nachwirkende freiwillige Betriebsvereinbarung aufgrund tarifvertraglicher Öffnungsklausel Vorverlegung der Fälligkeit einer tariflichen Sonderleistung aufgrund betrieblicher Übung

1. Aus der Bezeichnung einer Betriebsvereinbarung als freiwillig ergibt sich kein Verlust, ihre Nachwirkung zu vereinbaren. 2. Die Fälligkeit einer tariflichen Sonderleistung kann durch betriebliche Übung vorgezogen werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 307/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 4; BRTV-Bau § 14 Abs. 1; TV-Sonderzahlung-Bau § 6 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden 13. Monatsentgeltes. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens einschließlich der Anträge sowie der Würdigung, die jenes Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 36 bis 46 d. A.) Bezug genommen.