ArbG Lüneburg, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 462/16
Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch ausdrückliche Verzichtserklärung
LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.02.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 833/17
DRsp Nr. 2018/8881
Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch ausdrückliche Verzichtserklärung
1) Im Fall eines Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.2) Verzichtet der Arbeitnehmer auf sein Widerspruchsrecht oder stimmt dem Übergang des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich zu, ist ein (späterer) Widerspruch ausgeschlossen.Allgemeine Einwände stehen dem Verzicht nicht entgegen. § 613 a Abs. 6BGB ist dispositives Rechts. Vertragliche Abbedingungen sind damit grundsätzlich möglich.
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