Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.12.2011, Az.:
I. Die Parteien stritten im Hauptsacheverfahren um rückständige Vergütungsansprüche des Klägers. Der Rechtsstreit endete durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts vom 28.04.2011.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2010 beantragte der dem Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnete Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung. Nach gerichtlichem Hinweis auf die fehlende Fälligkeit erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.01.2010 unter Bezugnahme auf den genannten Antrag vom 22.12.2010, dass er um Festsetzung und Auszahlung der Vergütung im Rahmen eines Vorschusses bitte und der Antrag insoweit entsprechend auszulegen sei. Mit Beschluss vom 26.01.2011 erfolgte sodann die Festsetzung eines Vergütungsvorschusses.
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