LAG Bremen - Beschluss vom 19.08.2014
2 Ta 33/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 111 Abs. 2; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3058/14

Ausschluss der Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss

LAG Bremen, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 2 Ta 33/14

DRsp Nr. 2015/3193

Ausschluss der Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss

1. Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG ist keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. 2. Soweit gemäß § 12 Abs. 1 BerHG für das Land Bremen die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz tritt und die öffentliche Rechtsberatung aufgrund der Satzung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen von der Arbeitnehmerkammer Bremen wahrgenommen wird, ist nach der Satzung eine Vertretung vor Gerichten oder Ausschüssen im Sinne des § 111 Abs. 2 ArbGG nicht vorgesehen. 3. Auch in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz), Art. 19 Abs. 4 GG (Justizgewährungsanspruch), Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) oder Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) besteht kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 05.05.2014 - 3 Ca 3058/14 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird gegen diesen Beschluss zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 111 Abs. 2; ZPO § 114;

Gründe:

I.