LAG München - Urteil vom 16.03.2022
5 Sa 712/21
Normen:
Sanierungstarifvertrag v. 20.12.2005 Nr. IV. Abs. 1; Zukunftstarifvertrag III v. 02.12.2016 und v. 12.12.2016 Nr. VII.;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 17301
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 112/21

Ausschluss der Nachwirkung von TarifverträgenAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsKonkludenter Ausschluss der Nachwirkung eines Tarifvertrags

LAG München, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 712/21

DRsp Nr. 2022/11128

Ausschluss der Nachwirkung von Tarifverträgen Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Konkludenter Ausschluss der Nachwirkung eines Tarifvertrags

1. Grundsätzlich gilt, dass Tarifverträge nach ihrer Beendigung nachwirken. Die Tarifvertragsparteien können aber die Nachwirkung ausschließen, indem sie im Tarifvertrag selbst dessen Nachwirkung von vornherein ausschließen, befristen oder sachlich beschränken. Dieser Wille muss aber eindeutig und klar erkennbar und in Schriftform gefasst sein. Einer ergänzenden Tarifauslegung sind derartige Regelungen nicht zugänglich. 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.