LAG Köln - Urteil vom 20.06.2011
2 Sa 121/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; MTV Reha-Zentrum § 40;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2980/09

Ausschluss der Nachwirkung eines Tarifvertrages durch Teilkündigung einzelner Regelungen; unbegründete Eingruppierungsklage bei Wegfall tariflicher Vergütungsgruppe durch vereinbarte Teilkündigung; Wirksamkeit undeutlicher Tarifregelung bei klarer und eindeutiger Bezugnahme im Arbeitsvertrag

LAG Köln, Urteil vom 20.06.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 121/11

DRsp Nr. 2011/16032

Ausschluss der Nachwirkung eines Tarifvertrages durch Teilkündigung einzelner Regelungen; unbegründete Eingruppierungsklage bei Wegfall tariflicher Vergütungsgruppe durch vereinbarte Teilkündigung; Wirksamkeit undeutlicher Tarifregelung bei klarer und eindeutiger Bezugnahme im Arbeitsvertrag

Vereinbaren die Parteien eines Tarifvertrags die Möglichkeit der Teilkündigung von einzelnen Regelungen der Vergütungsordnung, spricht vieles dafür, dass damit der Ausschluss der Nachwirkung verbunden sein soll.

Leitsatz der Redaktion: Aufgrund des § 310 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB stellt ein undeutlich formulierter Tarifvertrag keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar sondern ist gleichwohl anwendbar, soweit die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag klar und eindeutig ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.12.2010

- Az.: 2 Ca 2980/09 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; MTV Reha-Zentrum § 40;

Tatbestand