Die Parteien streiten über den Umfang einer Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO im Hinblick auf den Ausschluss eines Anspruchs auf Karenzentschädigung.
Zwischen den Parteien ist in einem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2004 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 15 Wettbewerbsverbot
(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jeden Wettbewerb gegenüber der Firma zu unterlassen.
Erfolgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Vertragspartei, so wird nachfolgendes Wettbewerbsverbot vereinbart:
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