Der Beitritt der Musterbeklagten zu 2 auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin wird als unzulässig zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17. Januar 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 2. März 2018 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Anträge zu den Feststellungszielen 9 und 10 aus Sachgründen zurückgewiesen hat. Die Anträge zu den Feststellungszielen 9 und 10 werden als im Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen
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