LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.06.2015
5 Sa 1488/14
Normen:
TV-UmBw § 11; TV-UmBw § 3 Abs. 4 S. 3 Buchst. a);
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 167/14

Ausschluss der Härtefallregelung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr bei Angebot eines zumutbaren Arbeitsplatzes bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 1488/14

DRsp Nr. 2015/21301

Ausschluss der Härtefallregelung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr bei Angebot eines zumutbaren Arbeitsplatzes bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung

Für die tarifvertraglichen Voraussetzungen auf Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw ist allein auf den gegenwärtigen Zeitpunkt abzustellen. Der Anspruch ist nicht gegeben, wenn dem Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 a TVUmBw angeboten worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.10.2014 - 7 Ca 167/15 Ö - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-UmBw § 11; TV-UmBw § 3 Abs. 4 S. 3 Buchst. a);

Tatbestand:

Mit seiner Klage macht der Kläger Rechte aus der Härtefallregelung des § 11 TVUmBw geltend und wendet sich darüber hinaus gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Versetzung.