LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2014
7 Sa 112/14
Normen:
SGB-VII § 104 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1260/13

Ausschluss der Fahrtkostenerstattung bei Arbeitsunfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 112/14

DRsp Nr. 2014/15672

Ausschluss der Fahrtkostenerstattung bei Arbeitsunfall

1. Für Personenschäden im Sinn der §§ 104, 105 SGB VII gilt der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. 2. Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird; darunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld) sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung. 3. Durch den Haftungsausschluss gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII soll die Arbeitgeberin von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freigestellt werden; dazu zählen auch Benzin und Unterhaltungskosten eines Privatwagens für die Wahrnehmung von Terminen bei Ärzten, im Krankenhaus oder bei einer Ergotherapie.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Az.: 2 Ca 1260/13 - vom 9. Januar 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB-VII § 104 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über dem Kläger infolge eines schweren Arbeitsunfalls entstandene Fahrtkosten.