LAG Köln - Urteil vom 08.04.2011
10 Sa 1321/10
Normen:
TVöD NRW § 4 Abs. 2 S. 1; TVöD NRW § 4 Abs. 3; TVöD NRW § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2079/09

Ausschluss der Besitzstandszulage bei rechtswirksamer Veränderung der Leistungszuschläge durch Kündigung der Dienstvereinbarung

LAG Köln, Urteil vom 08.04.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 1321/10

DRsp Nr. 2011/13612

Ausschluss der Besitzstandszulage bei rechtswirksamer Veränderung der Leistungszuschläge durch Kündigung der Dienstvereinbarung

1. Soweit gemäß § 4 Abs. 4 TVöD NRW die Regelungen des § 4 Abs. 1 bis 3 TVöD NRW nur dann anzuwenden sind, wenn die bisherigen Leistungszuschläge nach dem Inkrafttreten des TVöD und vor dem 22.11.2006 nicht rechtswirksam verändert worden sind, steht diese Vorschrift dem Anspruch auf eine Besitzstandszulage entgegen, wenn dem Arbeitnehmer zwar bis zum 31.12.2006 ein monatlicher Leistungszuschlag in Verbindung mit der Dienstvereinbarung vom 20.11.2000/16.02.2002 gewährt wurde, diese Dienstvereinbarung jedoch durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 04.08.2006 gekündigt wurde; die Auslegung des § 4 Abs. 4 TVöD NRW ergibt, dass eine rechtswirksame Veränderung der Leistungszuschläge nicht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.12.2006 sondern bereits mit Ausspruch der Kündigung durch Schreiben vom 04.08.2006 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag (22.11.2006) eingetreten ist.