Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.1.2017, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 30.06.2016 hinaus fortbesteht sowie über einen von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.
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