Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2015 - 5 BV 34/14 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Ausschließung von Betriebsratsmitgliedern.
Der Antragsteller, Beteiligte zu 1) und Arbeitgeber (im Folgenden: Arbeitgeber) ist ein eingetragener Verein. Er beschäftigt in seinem Betrieb etwa 520 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 13) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der beim Arbeitgeber im Juli 2013 gewählte Betriebsrat. Der Betriebsrat beschloss in der Sitzung vom 10. September 2014 seinen Rücktritt. Am 19. Nov. 2014 fanden Neuwahlen statt. Die Beteiligten zu 2) bis 12) waren vor dem Rücktritt des Betriebsrats dessen Mitglieder. Der Beteiligte zu 10) war am 1. Jan. 2014 nachgerückt. Die Beteiligten zu 2) bis 4), 6) bis 9) und 12) sind wiedergewählt worden. Die Beteiligten zu 5), 10) und 11) wurden nicht wieder in den Betriebsrat gewählt.
1. 2. 3. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
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