LAG Köln - Beschluss vom 14.08.2020
9 TaBV 4/20
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 389/18

Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds wegen grober Beleidigung eines anderen Betriebsratsmitglieds

LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2020 - Aktenzeichen 9 TaBV 4/20

DRsp Nr. 2020/15393

Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds wegen grober Beleidigung eines anderen Betriebsratsmitglieds

Einzelfall zum - hier abgelehnten - Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen grober Beleidigung eines anderen Betriebsratsmitglieds

1. Eine Pflichtverletzung, die ein Betriebsratsmitglied während einer voran gegangenen Amtszeit des Betriebsrats begangen hat, kann seinen Ausschluss aus dem neu gewählten Betriebsrat auch dann nicht rechtfertigen, wenn die Pflichtverletzung noch Auswirkungen auf die neue Amtszeit hat. 2. Zwar kann eine diffamierende persönliche Beleidigung eines anderen Betriebsratsmitglieds eine grobe Pflichtverletzung darstellen, die den Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigt. Ehrverletzungen müssen jedoch, um den notwendigen Schweregrad einer Diffamierung zu erreichen, ein objektiv erhebliches Gewicht erreichen und zu offensichtlich schwerwiegenden Störungen der Zusammenarbeit führen. Das ist mit der Bezeichnung als "Wichser" und dem Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers nicht der Fall, wenn es sich um eine spontane Reaktion auf eine unmittelbar vorausgegangene objektive Benachteiligung des betreffenden Betriebsratsmitglieds handelt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten A wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.12.2019 - 5 BV 389/18 - abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.