LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.01.2005
8 Ta 14/05
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1363/04

Ausschließung der Zwangsvollstreckung im Arbeitsgerichtsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 14/05

DRsp Nr. 2005/6888

Ausschließung der Zwangsvollstreckung im Arbeitsgerichtsverfahren

1. Bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen ist ein nicht zu ersetzender Nachteil anzunehmen, wenn durch die Vollstreckung zu Lasten des Schuldners vollendete Tatsachen geschaffen werden, die weder rückgängig gemacht noch angemessen mit Entgelt ausgeglichen werden können.2. Die Ausschließung der Zwangsvollstreckung ist abzulehnen, wenn sich die Ausführungen des Beklagten lediglich auf befürchtete Nachteile hinsichtlich der eigenen Kreditwürdigkeit, nicht jedoch auf Gründe beziehen, die erkennen lassen, dass eine mögliche Rückabwicklung erfolglos wäre.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Durch Versäumnisurteil vom 04.11.2003 des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 480,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 15.06.2003 zu zahlen.

Mit Beschluss vom 05.11.2003 bewilligte das Arbeitsgericht die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils. Unter dem 09.12.2004 - Eingang bereits am 08.12.2004 - beantragte der Kläger "die Zwangsvollstreckung auszusetzen".

Dies lehnte das Arbeitsgericht unter dem 28.12.2004 mit der Begründung fehlender Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 ArbGG ab.