LAG Hamm - Urteil vom 16.04.2021
18 Sa 744/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 493
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 671/19

Ausschließliche Relevanz des aktuellen Arbeitgebers bei tariflichen TätigkeitsjahrenKeine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei Tätigkeitsjahren im GTV Einzelhandel NRWAuslegung des tariflichen Begriffs der Tätigkeitsjahre

LAG Hamm, Urteil vom 16.04.2021 - Aktenzeichen 18 Sa 744/20

DRsp Nr. 2021/10629

Ausschließliche Relevanz des aktuellen Arbeitgebers bei tariflichen Tätigkeitsjahren Keine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei Tätigkeitsjahren im GTV Einzelhandel NRW Auslegung des tariflichen Begriffs der Tätigkeitsjahre

"Tätigkeitsjahre" im Sinne des § 3 A Abs. 2 S. 1 GTV Einzelhandel NRW sind nur Beschäftigungszeiten, die beim aktuellen Arbeitgeber zurückgelegt wurden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.05.2020 - 1 Ca 671/20 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt nach Maßgabe des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW (GTV). Hintergrund des Streits sind insbesondere unterschiedliche Auffassungen der Parteien darüber, ob Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin im Rahmen der Eingruppierung zu berücksichtigen sind.