LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.04.2007
4 Ta 145/07
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 74/07

Ausreichende Vertretung bei Ausbleiben der Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 145/07

DRsp Nr. 2007/9597

Ausreichende Vertretung bei Ausbleiben der Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens

»Von einem Vertreter der persönlich geladenen Partei im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann nicht verlangt werden, dass er über weitergehende Kenntnisse über den Gegenstand des Rechtsstreits verfügt als die vertretene Partei.«

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 300 EUR.