I.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Vorabbeschluss der Kammer über den Rechtsweg in dem vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klageverfahren der Klägerin mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, sie für die Zeit vom 01.04.2000 bis 31.01.2003 in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, entschieden. In diesem Beschluss hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht eröffnet erachtet und das Verfahren an das Sozialgericht Speyer verwiesen.
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