LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.01.2004
12 Sa 1455/03
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 112 Abs. 1 ; BetrVG § 112 Abs. 5 Satz 1 ; BetrVG § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 42
LAGReport 2004, 148
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal - 1 Ca 466/03 v - 24.06.2003,

Ausnahme von vor Betriebsänderung aufgelösten Arbeitsverhältnissen vom bei Betriebsänderung geschlossenen Interessenausgleich

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.2004 - Aktenzeichen 12 Sa 1455/03

DRsp Nr. 2004/2012

Ausnahme von vor Betriebsänderung aufgelösten Arbeitsverhältnissen vom bei Betriebsänderung geschlossenen Interessenausgleich

»Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor einer Betriebsänderung aufgelöst worden ist, können in dem über die Betriebsänderung geschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan ausgenommen und insbes. vom Bezug einer "Produktivitaetsprämie", die für die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung bis zum Kündigungstermin versprochen wird, ausgeschlossen werden. Hierin liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.«

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 112 Abs. 1 ; BetrVG § 112 Abs. 5 Satz 1 ; BetrVG § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger die in einer Betriebsvereinbarung vom 24.07.2002 vereinbarte "Produktivitätszulage" zusteht. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger, weil am 18.03.2002 gekündigt, von den Leistungen der Betriebsvereinbarung, die nur für nach dem 24.07.2002 gekündigte Arbeitnehmer gelte, ausgeschlossen sei. Der Kläger hält entgegen, dass die Beklagte aus Gleichbehandlungsgründen die "Produktivitätszulage" an ihn zu zahlen habe.