A. Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger die in einer Betriebsvereinbarung vom 24.07.2002 vereinbarte "Produktivitätszulage" zusteht. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger, weil am 18.03.2002 gekündigt, von den Leistungen der Betriebsvereinbarung, die nur für nach dem 24.07.2002 gekündigte Arbeitnehmer gelte, ausgeschlossen sei. Der Kläger hält entgegen, dass die Beklagte aus Gleichbehandlungsgründen die "Produktivitätszulage" an ihn zu zahlen habe.
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