Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.09.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.09.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.09.2010 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente gehen fehl.
Es ist zwar richtig, dass es sich bei dem vorliegenden KIageverfahren ungeachtet der Verweisung des Rechtsstreites vom Amtsgericht Euskirchen an das Arbeitsgericht Bonn um einen einheitlichen Rechtszug im Sinne von § 20
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|