VG Karlsruhe - Urteil vom 10.03.2022
DL 17 K 1218/21
Normen:
LDG § 11 Abs. 1 Var. 1 und 2; LDG § 11 Abs. 2; LDG § 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 2; LDG § 12; LDG § 14 Abs. 1 S. 1; LDG § 31 Abs. 1 S. 1; LDG § 38 Abs. 2; LDG § 39 Abs. 2 S. 2; LPVG § 71 Abs. 1 S. 1 und 2; LPVG § 76 Abs. 6 S. 2; LPVG § 76 Abs. 7; LPVG § 81 Abs. 2 Nr. 1; LPVG § 82 Abs. 1; LPVG § 82 Abs. 4 S. 2; LVwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3; LVwVfG § 45 Abs. 2; LVwVfG § 46;

Ausmaß des Vertrauensschadens; Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Erstanhörungsrecht; Folgen von Verfahrensfehlern; Irreführung und Täuschung des Personalrats; Kollegendiebstahl; Ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats; Unterrichtung des Personalrats; Unterrichtung über vorgeworfenes Dienstvergehen; Verfahrensfehler; Vermögensdelikte

VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen DL 17 K 1218/21

DRsp Nr. 2022/6472

Ausmaß des Vertrauensschadens; Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Erstanhörungsrecht; Folgen von Verfahrensfehlern; Irreführung und Täuschung des Personalrats; "Kollegendiebstahl"; Ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats; Unterrichtung des Personalrats; Unterrichtung über vorgeworfenes Dienstvergehen; Verfahrensfehler; Vermögensdelikte

1. Die Aufhebung einer Disziplinarverfügung wegen einer mangelhaften Unterrichtung des betroffenen Beamten anlässlich der Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens scheidet aus, wenn vor deren Erlass klar erkennbar gewesen ist, welches konkrete Dienstvergehen dem Beamten zur Last gelegt wird. 2. Die Aufhebung einer Disziplinarverfügung wegen einer unterbliebenen Erstanhörung des betroffenen Beamten kommt nicht in Betracht, wenn das Erstanhörungsrecht vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung funktionslos geworden ist.