BAG - Urteil vom 11.05.1999
3 AZR 10/98
Normen:
TVG § 1 Tarifverträge: Bau; BRTV-Bau § 7;
Fundstellen:
AP Nr. 224 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
DB 2000, 576
NZA 2000, 265
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 29.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 515/96
LAG Niedersachsen, vom 28.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 643/97

Auslösung im Baugewerbe

BAG, Urteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 10/98

DRsp Nr. 2000/1293

Auslösung im Baugewerbe

»1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 7.2.2 BRTV-Bau den für einen Auslösungsanspruch maßgeblichen Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses mit der Einstellung in das Unternehmen des Arbeitgebers nicht unabänderlich festgeschrieben. Als maßgeblicher Betrieb kann deshalb auch eine Vertretung des Arbeitgebers angesehen werden, welche die Arbeitsvertragsparteien während des laufenden Arbeitsverhältnisses übereinstimmend zu dessen neuem Mittelpunkt gemacht haben. 2. An eine solche einvernehmliche Änderung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Hinnahme einer vom Arbeitgeber vorgenommenen Neuorganisation reicht hierfür nicht aus. Der Arbeitnehmer muß vielmehr ausdrücklich oder konkludent erklärt haben, daß er mit einer auch seine Auslösungsansprüche betreffenden Festlegung eines neuen Vertragsmittelpunktes einverstanden ist.«

Normenkette:

TVG § 1 Tarifverträge: Bau; BRTV-Bau § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger für 13 Arbeitstage im April 1996 und 19 Arbeitstage im Mai 1996 Auslösung nach § 7.4.1 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) schuldet.