BAG - Urteil vom 27.02.1996
3 AZR 163/95
Normen:
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerk vom 4. April 1989 § 8; TVG § 1 (Auslösung);
Fundstellen:
BB 1996, 804
DB 1996, 943
EzA § 4 TVG Nr. 1
NZA 1996, 775
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 22.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 481/91
LAG Niedersachsen, vom 22.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1031/92

Auslösung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

BAG, Urteil vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 163/95

DRsp Nr. 1996/19593

Auslösung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

»Ein Anspruch auf Auslösung nach § 8 Nr. 2 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im, Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerk vom 4. April 1989 setzt nicht nur voraus, daß dem Arbeitnehmer während des Einsatzes auf der auswärtigen Baustelle die tägliche Rückkehr vom Arbeitsplatz zum Wohnort nicht zumutbar ist. Erforderlich ist darüber hinaus, daß der Arbeitnehmer wegen des Einsatzes auf der auswärtigen Baustelle eine Unterkunft außerhalb seiner Erstwohnung nimmt und dadurch einen besonderen Mehraufwand hat.«

Normenkette:

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerk vom 4. April 1989 § 8; TVG § 1 (Auslösung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger für seinen Arbeitseinsatz in den Monaten Juni bis August 1991 auf einer auswärtigen Baustelle in Bad Pyrmont Anspruch auf eine Auslösung nach § 8 des kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit anwendbaren Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerk (RTV) vom 4. April 1989 hat. Diese Tarifvorschrift lautet:

"§ 8

Vergütung für Mehraufwand bei Entsendung

1. Vergütungsanspruch