Die Parteien streiten darum, ob der Kläger für seinen Arbeitseinsatz in den Monaten Juni bis August 1991 auf einer auswärtigen Baustelle in Bad Pyrmont Anspruch auf eine Auslösung nach § 8 des kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit anwendbaren Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerk (RTV) vom 4. April 1989 hat. Diese Tarifvorschrift lautet:
"§ 8
Vergütung für Mehraufwand bei Entsendung
1. Vergütungsanspruch
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