LAG Köln - Urteil vom 15.03.1996 11 (13/3) Sa 942/95
Normen:
BGB §§ 271, 614 ; Lohn-TV für das Maschinenbaumechaniker-, Metallbauer-, Werkzeugmacher-, Dreher-, Feinmechaniker-, Metallformer- und Metallgießerhandwerk in Nordrhein-Westfalen; TVG § 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 465
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 23.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1218/94
Auslösung: Begriff der auswärtigen Arbeiten; tarifvertragliche Ausschlussfrist
LAG Köln, Urteil vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 11 (13/3) Sa 942/95
DRsp Nr. 2001/6072
Auslösung: Begriff der auswärtigen Arbeiten; tarifvertragliche Ausschlussfrist
1. "Auswärtige Arbeiten" als Voraussetzung für einen tarifvertraglichen Anspruch auf Auslösung können auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer über Jahre hinweg nur auf derselben Baustelle eingesetzt wird, solange das Direktionsrecht des Arbeitgebers erhalten bleibt, den Einsatzort durch einseitige Bestimmung zu ändern. Zwar kann durch langjährige Übung eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages in Bezug auf den Leistungsort eintreten mit der möglichen Folge, dass die bisher auswärtige Arbeitsstelle von diesem Augenblick an ihren Charakter wandelt und zum standortfesten, dem Direktionsrecht des Arbeitgebers entzogenen Arbeitsort und damit zum "Sitz des Arbeitsverhältnisses" wird. Der bloße Zeitablauf kann aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ausreichen, eine Änderung des Vertrages anzunehmen.
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