LAG Köln - Urteil vom 15.03.1996
11 (13/3) Sa 917/95
Normen:
BGB §§ 271, 614 ; Lohn-TV für das Maschinenbaumechaniker-, Metallbauer-, Werkzeugmacher-, Dreher-, Feinmechaniker-, Metallformer- und Metallgießerhandwerk in Nordrhein-Westfalen; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 237
NZA 1997, 958
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 23.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1219/94

Auslösung: Begriff der auswärtigen Arbeiten

LAG Köln, Urteil vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 11 (13/3) Sa 917/95

DRsp Nr. 2001/6073

Auslösung: Begriff der auswärtigen Arbeiten

"Auswärtige Arbeiten" (Montagearbeiten), die nach dem oben angegebenen Tarifvertrag einen Auslösungsanspruch hervorrufen, liegen im Sinne dieses Tarifvertrags nicht vor, wenn der Arbeitnehmer schon nach dem Arbeitsvertrag ausschließlich für die außerbetriebliche Baustelle eingestellt wurde. Es fehlt dann an einem von dem Tarifvertrag ausdrücklich vorausgesetzten "entsendenden Betrieb", weil die "Entsendung" eine Maßnahme des Direktionsrechts oder des jeweiligen Einvernehmens darstellt.

Normenkette:

BGB §§ 271, 614 ; Lohn-TV für das Maschinenbaumechaniker-, Metallbauer-, Werkzeugmacher-, Dreher-, Feinmechaniker-, Metallformer- und Metallgießerhandwerk in Nordrhein-Westfalen; TVG § 1 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, vom 23.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1219/94
Fundstellen
ARST 1996, 237
NZA 1997, 958