LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.06.2020
7 Sa 73/19
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 2; BGB § 315; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 322/18

Auslegungsregeln für BetriebsvereinbarungenBegriff der Unternehmensziele in der BetriebsvereinbarungBonuszahlung aufgrund variabler Vergütung nach Betriebsvereinbarung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 73/19

DRsp Nr. 2022/415

Auslegungsregeln für Betriebsvereinbarungen Begriff der "Unternehmensziele" in der Betriebsvereinbarung Bonuszahlung aufgrund variabler Vergütung nach Betriebsvereinbarung

1. Die Regeln zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen folgen den Regeln zur Auslegung von Gesetzen. 2. Eine jahrelange Praxis bei der Zahlung einer variablen Vergütung ist unerheblich, sofern jedes Jahr eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird. 3. Die Festlegung eines Bonus mit 0% bei der Unterschreitung des Schwellenwerts von 80% entspricht billigem Ermessen nach § 315 BGB.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 07.10.2019 - 4 Ca 322/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 89 Abs. 2; BGB § 315; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer variablen Vergütung für das Jahr 2017.

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.