LAG Nürnberg - Beschluss vom 24.02.2021 5 TaBV 27/20
Normen:
BetrVG § 99; MTV Einzelhandel Bayern v. 05.08.2008 § 9 Nr. 1-3;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 16.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 31/19
Auslegungsgrundsätze bei TarifverträgenTarifsystematik bei allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen und einzelnen TätigkeitsbeispielenAnforderungen an eine Erstkraft Kasse im Manteltarifvertrag Einzelhandel BayernTarifauslegung bezüglich Servicekasse und Sammelkasse
LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 5 TaBV 27/20
DRsp Nr. 2021/10739
Auslegungsgrundsätze bei TarifverträgenTarifsystematik bei allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen und einzelnen TätigkeitsbeispielenAnforderungen an eine "Erstkraft Kasse" im Manteltarifvertrag Einzelhandel BayernTarifauslegung bezüglich "Servicekasse" und "Sammelkasse"
1. Bei der Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags ist grundsätzlich von seinem Wortlaut auszugehen. Der allgemeine Sprachgebrauch bildet den Ausgangspunkt, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren oder erläutern. Bei Verwendung eines Fachbegriffs ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff dessen allgemein üblichen Sinn verbinden wollten.2. Bei Vergütungsgruppen, in denen den allgemein gefassten Tätigkeiten mehrere konkrete Beispiele beigefügt sind, sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Wenn kein derartiges konkretes Beispiel ausgeübt wird, ist auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale, zumeist definiert in den Oberbegriffen der Tarifgruppe, zurückzugreifen.
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