BAG - Urteil vom 15.11.2016
3 AZR 507/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 779; BetrAVG § 3;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 366/15
ArbG München, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 14622/13

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenUnangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das BestimmtheitsgebotFeststellung einer unangemessenen BenachteiligungTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016

BAG, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 507/15

DRsp Nr. 2017/2952

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das Bestimmtheitsgebot Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 5. August 2015 - 11 Sa 366/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 779; BetrAVG § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zusteht.

Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.