BAG - Urteil vom 15.11.2016
3 AZR 580/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 779; BetrAVG § 3;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 295/15
ArbG München, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 14657/13

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenInhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitigen NachgebensUnangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das BestimmtheitsgebotFeststellung einer unangemessenen BenachteiligungSchuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der InhaltskontrolleTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016

BAG, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 580/15

DRsp Nr. 2017/3382

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitigen Nachgebens Unangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das Bestimmtheitsgebot Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung Schuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der Inhaltskontrolle Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. August 2015 - 9 Sa 295/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 779; BetrAVG § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zusteht.

Die Klägerin ist seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.