Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.11.2010, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob dem Kläger für die Monate April und Mai 2010 noch Ansprüche auf Arbeitsvergütung, Aufwendungsersatz und Urlaubsabgeltung zustehen. Hierbei ist zwischen den Parteien streitig, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.02.2010 mit Ablauf des 31.03. oder erst mit Ablauf des 31.05.2010 seine Beendigung gefunden hat.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.01.2008 als Gebietsverkaufsleiter tätig. Der Arbeitsvertrag vom 18.12.2007 enthält u. a. folgende Regelungen:
"3 Remuneration
Your gross salary will be € 46,000.= per annum. The salary will be paid to you in 12 equal payments, once monthly. Payments will be paid directly into your bank account by credit transfer on the 30th of each month. Payment of the salary shall satisfy all overtime.
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